Es darf nichts entweichen

Was zu beachten ist, wenn für gefüllte Druckgaspackungen ein alternatives Dichtheitsprüfverfahren anerkannt werden soll, hat die BAM in einem nun erneut überarbeiteten Dokument zusammengefasst.

(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat das Dokument aktualisiert, in welchem die Grundlagen der „Anerkennung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen nach ADR 6.2.6.3.2“ dargestellt sind. Es liegt nun in der Revision 11 vom 28. März 2025 vor und stellt zudem das Prozedere für die Anerkennung eines alternativen Dichtheitsprüfverfahrens kurz dar.

Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Das Standardverfahren hierfür stellt die Prüfung in einem Heißwasserbad nach Abs. 6.2.6.3.1 ADR dar. Kommt in der Praxis dieses Verfahren im spezifischen Anwendungsfall nicht in Frage, so dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewandt werden (Abs. 6.2.6.3.2 ADR). Die zuständige Behörde in Deutschland für die Anerkennung solcher alternativen Methoden der Dichtheitsprüfung ist die BAM gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 f) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Liegen alle notwendigen Voraussetzungen vor, so erhält der Antragsteller von der BAM eine auf drei Jahre befristete Zustimmungsurkunde. Diese Zustimmung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Bei einer Verlängerung der Zustimmung empfiehlt die Behörde, den Antrag sechs Monate vor Ablauf der Anerkennungsfrist zu stellen.

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