Die BAM hat die Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung von IBC neu strukturiert, umfassend geändert und ergänzt.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat ihre Gefahrgutregel (GGR) 002 aktualisiert. Die BAM-GGR 002 „Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)“ in der Revision 7 mit Datum vom 11. Januar 2018 gilt ab sofort. Im Zuge dieser Revision wurde die BAM-GGR 002 neu strukturiert, umfassend geändert und ergänzt. Die Revision 7 ersetzt alle vorherigen Revisionen.
Für Hersteller, Wiederaufarbeiter oder Betriebe für die Reparatur von IBC, die über eine gültige Anerkennung eines Qualitätssicherungsprogramms (QSP) nach BAM-GGR 001 verfügen, gilt für die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 ein Übergangszeitraum bis 31. Oktober 2018. In diesem Übergangszeitraum ist es gestattet, wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten IBC ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 vorzunehmen. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen nur noch mit einer Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM GGR 002 vorgenommen werden.
Zudem hat die BAM die Übersicht der von ihr „anerkannten Inspektionsstellen für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen/Inspektionen an IBC für die Beförderung gefährlicher Güter“ aktualisiert (Stand: 10. Januar 2018).
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