Eine neue Gefahrgutregel der BAM für wiederaufgearbeitete Stahlfässer ist erschienen.
(ak) Die neue Gefahrgutregel BAM-GGR 013 befasst sich mit dem Thema "Besondere Verfahren der Bauartprüfung und –zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)". Sie beschreibt die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften zur Prüfung der Bauart nach den durch die zuständige Behörde festgelegten Verfahren und deren Zulassung nach ADR/RID/IMDG-Code, Unterabschnitt 6.1.5.1.1 bzw. Ziffer 4.1.1, Teil 6 der ICAO-TI sowie die Vorschriften über die Zustimmung zu selektiven Prüfungen für Verpackungen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden, durch die zuständige
Behörde nach ADR/RID/IMDG-Code, Unterabschnitt 6.1.5.1.5 bzw. Ziffer 4.1.5, Teil 6 der ICAO-T.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die neuen Regeln nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenen Wirtschaft bekannt gegeben. Sie sind seit dem 7. Juni 2011 anwendbar.
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