Die Gefahrgutregel beschreibt die Anforderungen an Managementsysteme bei der Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat ihre Gefahrgutregel (GGR) 016 mit Datum vom 1. Februar 2024 in der Fassung „Revision 1“ bekannt gemacht. Die BAM-GGR 016 legt „Maßnahmen zum Qualitäts- und Alterungsmanagement nicht zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ fest.
Die BAM-GGR 016 beschreibt die Anforderungen an Managementsysteme bei der Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe, um die Vorschriften von ADR/RID/ADN 2023 sowie des IMDG-Codes, Amdt. 41-22 einzuhalten. Die Regel erläutert die Vorschriften hinsichtlich notwendiger Maßnahmen zum Qualitäts- und Alterungsmanagement für alle Bauarten von:
Anforderungen anderer Rechtsvorschriften werden von dieser Regel nicht berührt.
Die Zuständigkeiten der BAM in Zusammenhang mit dieser BAM-GGR sind geregelt in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
In den Vorgaben wird, sofern notwendig, nur auf das ADR sowie die GGVSEB Bezug genommen, sinngemäß gelten auch die Bezüge des RID, ADN und des IMDG-Codes sowie der GGVSee und der LuftVZO.
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