BAM-GGR 024 revidiert

Die Gefahrgutregel betrifft den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien.

(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die Gefahrgutregel (GGR) 024 „Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien“ sowie die Anh. 1 bis 6 in der Revision 1 mit Datum vom 17. Juni 2024 bekannt gemacht. Sie umfasst die Anforderungen für den Transport kritisch-­defekter Lithiumbatterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift 376.

Grundlage für die Anwendung der BAM-GGR 024 ist die Allgemeinverfügung der BAM „Zusätzliche Prüfanforderungen an Verpackungen nach ADR/RID/IMDG-Code P911 und Großverpackungen nach ADR/RID/IMDG-Code LP906, jeweils Absatz (2)“ mit Datum vom 26. Februar 2024. Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelfallfestlegung durch die BAM erforderlich.

Die BAM-GGR 024 ist mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) abgestimmt. Sie beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, durch die BAM. Die BAM ist die zuständige Behörde nach Kap. 4.1 Verpackungsanweisungen P911 und LP906, jeweils Abs. (2) ADR/RID/IMDG-Code sowie nach Kap. 3.3 Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code.

Diese Regel kann im Rahmen der Multilateralen Vereinbarung M354 wortgleich für Natriumionenbatterien der UN 3551 und 3552 angewendet werden.

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