Geänderte Verfahrensregeln

Der Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen der BAM ändert Verfahren zu Verlängerungs- und Erstanträgen für Prüf- und Inspektionsstellen sowie für QSP-Anerkennungen und Überwachungsbegehungen

(ur) Bei Dienstleistungen für Prüf- und Inspektionsstellen sowie für Qualitätssicherungsprogramme (QSP)-Anerkennungen und Überwachungsbegehungen gelten ab sofort die „Regelungen im Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen im Rahmen der Einschränkungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“, wie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bekannt gibt.

So kann die Anerkennung von Prüf- und Inspektionsstellen auf Antrag ohne Audit um 6 Monate verlängert werden. Bei einem Erstantrag wird ein Anerkennungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraums wird ein Erst-Audit stattfinden, das bei einer positiven Bewertung die Erst-Anerkennung um maximal 2 weitere Jahre verlängert. Diese Verfahren für einen Verlängerungs-/Erstantrag wird der Fachbereich 3.1 bei der BAM voraussichtlich bis 30. September 2020 anwenden.

Antrag auf QSP-Neufassung wegen Erweiterung des Umfangs: Nach der Prüfung des Antrags wird die QSP-Neufassung mit regulärem Betriebsdatum erteilt. Wird bei der QSP-Neufassung ein zusätzliches Audit erforderlich, so soll dieses nachträglich innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Neufassung stattfinden.
Eine Erweiterung des Umfangs der QSP-Anerkennung liegt vor, wenn entweder eine neue Tätigkeit (Herstellung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßige Wartung) oder aber ein neuer Gefahrgutverpackungstyp (z.B. 4G, 31HA1, 50A) hinzukommt.

Erst-Anträge auf Anerkennung des QSP: Unternehmen, bei denen noch kein Erst-Audit stattfand und die unbefristete Zulassungen anstreben, erhalten bis 30. September 2020 nur befristete Zulassungen. Bei Neuzulassungen wird diese Befristung i.d.R. auf ein Jahr festgelegt.
Bereits erteilte befristete Zulassungen, bei denen die Befristung vor dem 30. September 2020 abläuft und bei denen eine Entfristung der Zulassungsscheine angestrebt wird, können auf Antrag im Rahmen einer Neufassung des jeweiligen Zulassungsscheins um zunächst 6 Monate verlängert werden.
    
Überwachungsbegehungen werden sowohl von der BAM als auch von den von der BAM anerkannten Überwachungsstellen ausgeführt. Die BAM informiert die Überwachungsstellen und die von der BAM überwachten Unternehmen über das Vorgehen der BAM. Es ist den Überwachungsstellen freigestellt, dieses Vorgehen zu übernehmen.

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