Verpackungen aus Stahl, die gleichzeitig als Kiste und als IBC gekennzeichnet sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen bis Ende 2017 weiterverwendet werden.
(mih) Das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Duldungsregelung betreffend einer Doppelkennzeichnung von Verpackungen als Kiste und IBC mit Datum vom 2. Juni bekannt gemacht (VkBl. 2015 S. 402).
Soweit Verpackungen noch eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen und eine Umkennzeichnung nur als IBC aus Stahl erst bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder Inspektion vorgenommen wird, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden davon absehen, diesen Verstoß zu verfolgen und zu ahnden.
Diese Vorgehensweise ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt und ist befristet bis 31. Dezember 2017.
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