Verstöße, die sich auf die doppelte Kennzeichnung von Kisten und IBC aus Stahl beziehen, werden vorübergehend nicht geahndet.
(mih) Verstöße, die sich auf eine doppelte Kennzeichnung von Verpackungen als Kiste und metallener IBC aus Stahl (4A bzw. 11A) bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr beziehen, werden bis 30. Juni 2015 nicht geahndet. Voraussetzung: Die Verpackungen müssen nach gleicher Bauart hergestellt sein, sie müssen entsprechend der Bauart und wie in Kapitel 4.1 ADR vorgesehen als Kiste oder IBC verwendet werden und dies muss durch die Beförderungspapiere eindeutig dokumentiert werden.
Dies hat das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder mit Datum vom 19. September 2013 im Verkehrsblatt (VkBl.) 2013 S. 950 unter der lfd. Nr. 193 bekannt gegeben.
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