Druckgefäße für Chlorsilane

Bei der gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in Genf vom 23. bis 26. März 2009 ging es unter anderem um die Verwendung von Druckgefäßen zur Beförderung von Chlorsilanen. Offenbar sind diese in der neuen P 010 vergessen worden.

Bei der gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung (GT) in Genf vom 23. bis 26. März 2009 haben die Delegierten die Arbeiten an der Ausgabe 2011 der Gefahrgutvorschriften für den europäischen Landverkehr fortgesetzt. Dabei wies der Vertreter des Dachverbands der Chemischen Industrie in Europa (Cefic) darauf hin, dass bei der ab 1. Januar 2009 für Chlorsilane geltenden neuen Verpackungsanweisung P 010 Druckgefäße als zugelassene Verpackungsart vergessen worden seien.

 

Bei Chlorsilanen handelt es sich um sehr gefährliche Stoffe, die in hochreiner Form unter anderem in der Elektronikindustrie verwendet werden. Druckgefäße gelten dabei als die sichersten Verpackungen, an die auch die Entnahmeeinrichtungen in den Reinräumen der Elektronikindustrie angepasst sind.

 

Während Absatz 4.1.3.6.1 ADR zwar eine allgemeine Verwendung von Druckgefäßen für die Beförderung flüssiger und fester Stoffe zulässt, schreibt der Unterabschnitt 4.1.3.7 für ihre Zulassung vor, dass sie in der jeweiligen Verpackungsanweisung erwähnt sind. Genau das ist allerdings bei P 010 nicht der Fall.

 

Der Vertreter des Cefic informierte die GT, dass er dem UN-Expertenunterausschuss einen Antrag auf Korrektur der Verpackungsanweisung P 010 unterbreiten werde. Er empfahl, vor dem 1. Juli 2009 eine multilaterale Sondervereinbarung zu initiieren, um die Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen bis zur Inkraftsetzung der Korrektur weiterhin zuzulassen.

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