Die obersten Verkehrsbehörden der Länder lehnen eine Ausdehnung der Frist gemäß ADR/RID 2011 ab und stimmen den Übergangsvorschriften gemäß ADR/RID 2011 zu.
(mih) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für bestimmte Flaschen aus Stahl darf gemäß Verpackungsanweisung P200 Absatz 10 Buchstabe v und Absatz 12 ADR/RID auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Ergänzend zu der Bekanntmachung vom 1. Juni 2008 (VkBl. 2008 S. 367) haben die obersten Verkehrsbehörden der Länder nun Folgendes gemeinsam bekannt gegeben (VkBl. 2012 S. 720):
In der Bekanntmachung von 2008 hatte die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder ausgeführt, unter welchen Bedingungen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl zum damaligen Zeitpunkt auf 15 Jahre ausgedehnt werden durfte.
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