Flaschen aus Stahl: Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen

Die obersten Verkehrsbehörden der Länder lehnen eine Ausdehnung der Frist gemäß ADR/RID 2011 ab und stimmen den Übergangsvorschriften gemäß ADR/RID 2011 zu.

(mih) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für bestimmte Flaschen aus Stahl darf gemäß Verpackungsanweisung P200 Absatz 10 Buchstabe v und Absatz 12 ADR/RID auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Ergänzend zu der Bekanntmachung vom 1. Juni 2008 (VkBl. 2008 S. 367) haben die obersten Verkehrsbehörden der Länder nun Folgendes gemeinsam bekannt gegeben (VkBl. 2012 S. 720):

  • Flaschen aus Stahl gemäß P200 Absatz 10 Buchstabe v Absatz 1 ADR/RID: Einer Ausdehnung der Frist wird nicht zugestimmt; ausgenommen sind nachfüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.
  • Geschweißte Flaschen aus Stahl gemäß P200 Absatz 10 Buchstabe v Absatz 2 in Verbindung mit P200 Absatz 12 ADR/RID (nachfüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978): Die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde werden an die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) delegiert. Bei Anwendung dieses Absatzes darf die oben genannte Bekanntmachung von 2008 nicht angewendet werden.
  • Der Anwendung der Übergangsvorschriften gemäß Unterabschnitt 1.6.2.9 ADR/RID für Flaschen, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden, sowie gemäß Unterabschnitt 1.6.2.10 ADR/RID wird zugestimmt. Die oben genannte Bekanntmachung von 2008 ist jeweils anzuwenden. Die Kennzeichnung „P15Y“ darf jeweils nicht angebracht werden!

In der Bekanntmachung von 2008 hatte die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder ausgeführt, unter welchen Bedingungen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl zum damaligen Zeitpunkt auf 15 Jahre ausgedehnt werden durfte.

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