Technik-Prüfung – In der Schweiz geht eine Ära zu Ende. Die Bauartprüfung, erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen und anderen Gefahrgutumschließungen werden liberalisiert.
(Ernst Winkler, GEFAG, Schwerzenbach (CH))Tankfahrzeuge, Kesselwagen und andere Umschließungen wie ortsbewegliche Tanks, Gasflaschen, Fässer, Verpackungen etc., die für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn verwendet werden, müssen nach den Vorschriften des RID gebaut und geprüft sein. In der Schweiz durften die Prüfungen bislang nur durch die zuständige Behörde oder durch einen von ihr bezeichneten Sachverständigen durchgeführt werden.
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR) und mit der Eisenbahn/Seilbahnen (RSD) bezeichnete bislang das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) als zuständige Behörde für die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen, Druckgefäßen und Tanks. Die Tätigkeit des EGI war umstritten, weil es nicht nur die Prüfungen im Monopol durchführte, sondern auch die Vorschriften dazu selbst erlassen, die Aufsicht über seine Tätigkeit selbst wahrgenommen und dazu noch eine eigene Tarifordnung erlassen hat.
Mit dem ADR/RID 2013 geht in der Schweiz eine 20 Jahre lange Ära der behördlichen Tätigkeit zu Ende. Im Oktober 2007 entschied der Bundesrat, die Richtlinie 1999/36/EG (TPED, Transportable Pressure Equipment Directive) (seit Juli 2010 abgelöst durch die Richtlinie 2010/35/EU) zu übernehmen. Im Rahmen der Umsetzung des RID 2011 war es notwendig, im Geltungsbereich der Richtlinie ein Konformitätsbewertungssystem einzuführen und im Gegenzug das in der Schweiz zurzeit geltende System der behördlichen Zulassung aufzuheben. Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst die ortsbeweglichen Druckgeräte, im Wesentlichen Tankfahrzeuge, Druckgefäße, Kesselwagen, Batteriewagen, Gascontainer etc. für die Beförderung von Gasen. Es wäre aber in der Schweiz mit ihrem eher kleinen Markt nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gleichzeitig ein Konformitätsbewertungssystem und ein System der behördlichen Zulassung zu führen. Der Bundesrat hat deshalb entschieden, das neue System auf alle Gefahrgutklassen anzuwenden.
Das UVEK (Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) soll das System der Konformitätsbewertung einführen und die nationalen Vorschriften anpassen. Damit werden die Prüfungs- und Konformitätsbewertungsaufgaben dem freien Markt übergeben, andererseits ergeben sich neue Aufgaben für die zuständigen Behörden, wie die Bezeichnung und Überwachung der zu bezeichnenden Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung. Das UVEK hat damit das Bundesamt für Verkehr (BAV) betraut.
Die Anpassungen 2013 umfassen unter anderem eine neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Gefahrgutumschließungen und die Marktüberwachung, eine neue SDR für den Straßen-Gefahrguttransport sowie eine neue RSD (für Eisenbahnen und Seilbahnen auf Bundesratsstufe – die bestehende RSD-Verordnung auf Departementsstufe wird aufgehoben);
Mit der Übernahme der TPED in das schweizerische Vorschriftenwerk müssen das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten neu geregelt werden. Die Prüftätigkeiten werden neu von dafür akkreditierten Unternehmen ausgeführt.
Tanks der Klasse 2 (Gase)
Prüfstellen, die Konformitätsbewertungen bei ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen gemäß Richtlinie 2010/35/EU durch die zuständigen Behörden bezeichnet und durch die Mitgliedstaaten notifiziert werden. In der Schweiz erfolgt die Bezeichnung durch das UVEK. Die gegenseitige Anerkennung innerhalb der EU wird durch deren Aufnahme in das MRA sichergestellt.
Tanks der anderen Klassen
Prüfstellen, die Konformitätsbewertungen bei anderen Gefahrgutumschließungen als ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, bedürfen nur einer Bezeichnung durch das UVEK, eine Anerkennung im Rahmen des MRA ist nicht notwendig, da der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU nur die ortsbeweglichen Druckgeräte umfasst. Die Voraussetzungen für die Bezeichnung sind jedoch identisch.
Konsequenzen für Tank-Betreiber
Betreiber von Tankfahrzeugen, Tankcontainern und Kesselwagen haben also künftig die Wahl zwischen den sich auf dem Markt befindlichen Prüfstellen. Im Falle von Gastanks kann er sogar ausländische Prüfstellen beiziehen oder den Tank im Ausland prüfen lassen. Diese Möglichkeit hat das RID schon lange so vorgesehen, dass der Kesselwagen nicht extra für die Prüfung in sein Heimatland verbracht werden muss.
Im Falle der nicht von der TPED betroffenen Objekte hat der Betreiber immerhin noch die freie Wahl der Prüfstelle, und es ist zu hoffen, dass sich ein Markt entwickelt, der dazu führt, dass sich die Dienstleistung marktkonform und wettbewerbsorientiert entwickelt. Zum heutigen Zeitpunkt ist in der Schweiz lediglich eine weitere Prüfstelle aktiv, die Retest GmbH.
(aus: gela 01/13, www.gefaehrliche-ladung.de)
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