IBC: Übergangsfrist endet im Oktober

Ab 1. November dieses Jahres dürfen bestimmte Prüfungen an IBC nur noch von sachkundigen Mitarbeitern einer anerkannten Inspektionsstelle II vorgenommen werden.

(mih) IBC aus Metall, aus starrem Kunststoff und Kombinations-IBC sind nach Abs. 6.5.4.4.1 ADR vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend Inspektionen zu unterziehen. Zudem sind gemäß Abs. 6.5.4.4.2 ADR bei bestimmten IBC auch regelmäßige Dichtheitsprüfungen vorzunehmen. Laut Gefahrgutregel 002 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-GGR 002) müssen sich die Inspektionsstellen einem Anerkennungsverfahren unterziehen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.

Die IHK Schwaben weist darauf hin, dass am 31. Oktober 2018 eine Übergangsfrist abläuft, wonach die bisherigen Sachkundigen die wiederkehrenden Inspektionen nach Abs. 6.5.4.4.1 b) ADR und die Dichtheitsprüfungen nach Abs. 6.5.4.4.2 ADR vornehmen durften, ohne Inspektor einer anerkannten Inspektionsstelle II zu sein. Ab 1. November dieses Jahres ist diese Tätigkeit jedoch Mitarbeitern einer anerkannten Inspektionsstelle II vorbehalten. Auch ein verpflichtender Sachkundelehrgang (dessen Inhalte sind in Anh. 1 der BAM-GGR 002 festgelegt) wird für Inspektoren der Inspektionsstellen II vorgeschrieben.

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