Wird die Frist zur wiederkehrenden Prüfung und Inspektion überschritten und ein IBC danach erneut in Betrieb genommen, sollte ggf. auch die Gesamtnutzungsdauer im Auge behalten werden.
(mih) IBC für gefährliche Güter sind in regelmäßigen Intervallen zu prüfen und zu inspizieren. Dabei kann es vorkommen, dass die Frist zur wiederkehrenden Prüfung und Inspektion nach Unterabschn. 6.5.4.4 ADR/RID/IMDG-Code überschritten wird. Wie die IHK Schwaben mitteilt, erlösche dann grundsätzlich die Betriebserlaubnis. Es sei jedoch gemäß Unterabschn. 4.1.2.2 zulässig, die leeren ungereinigten IBC nach Ablauf der Fristen zur nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Inspektion zu befördern.
Laut IHK Schwaben sei das Verfahren hierzu in der Gefahrgutregel 002 (GGR) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 1. Mai 2016 geregelt: Danach sei vor erneuter Inbetriebnahme immer eine Inspektion nach Abs. 6.5.4.4.1 a) vorzunehmen (plus die Dichtheitsprüfung für bestimmte IBC), und der IBC sei mit dem Datum (Monat und Jahr) dieser Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen. Um die darauf folgenden Inspektionsfristen nach Abs. 6.5.4.4.1 einhalten zu können, sei das Datum dieser Inspektion vor erneuter Inbetriebnahme maßgeblich.
Bei starren Kunststoff-IBC bzw. Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehälter sei allerdings darauf zu achten, so die IHK Schwaben, dass sich die Gesamtnutzungsdauer von grundsätzlich fünf Jahren nach Unterabschn. 4.1.1.15 dadurch nicht ändere. So könne es vorkommen, dass die zulässige Verwendungsdauer des IBC innerhalb der Fristen ablaufe.
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