Das BMVI hat festgelegt, wie hinsichtlich der ADR-Zulassungsbescheinigung bei diesen gebrauchten Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks zu verfahren ist.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im VkBl. 2015 S. 506 mit Datum vom 30. Juli 2015 bekannt gemacht, wie hinsichtlich der ADR-Zulassungsbescheinigung bei gebrauchten Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks zu verfahren ist, die aus Österreich importiert wurden. Diese Vorgehensweise ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt.
Für aus Österreich importierte gebrauchte Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks) und Fahrzeuge mit Aufsetztanks, deren Tanks über keine separate Baumusterzulassung nach Unterabschn. 6.8.2.3 ADR verfügen, darf in Deutschland eine ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschn. 9.1.3.1 ADR erteilt werden. Dies gilt, sofern in Österreich für das Gesamtfahrzeug eine besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmanns gemäß § 12 des österreichischen Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, GGSt) in der Fassung vom 10. Oktober 1996 und inhaltsgleichen älteren Fassungen erteilt wurde und bereits in Österreich eine ADR-Zulassungsbescheinigung ausgestellt war. Dazu hat der Antragsteller alle Nachweise vorzulegen, die nach dem vorgenannten § 12 zu erstellen waren und von der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Abs. 4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für erforderlich gehalten werden.
Aufgrund der fehlenden separaten Baumusterzulassung dürfen die betreffenden Tanks jedoch nur auf ein anderes Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt werden, wenn dieses mit dem ursprünglichen baugleich ist und dabei keine Veränderungen an den Tanks vorgenommen werden.
Ergänzend wird auf die Ausführungen in Nr. 9-8 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) hingewiesen. Diese Bekanntmachung ist befristet bis zur Veröffentlichung der nächsten Neufassung der RSEB.
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