Bei multimodalen Beförderungen von ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 kann es verkehrsträgerspezifische Unterschiede geben.
(mih) Gemäß Abs. 5.3.1.7.3 ADR ist es bei Tanks (damit sind auch ortsbewegliche Tanks erfasst) mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 und bei Kleincontainern möglich, die Großzettel (Placards) durch die kleineren Gefahrzettel zu ersetzen. Laut IHK Schwaben gelten die Vorschriften in Unterabschn. 5.3.1.2 ADR hinsichtlich der Anbringung aber auch in diesem Fall. Somit seien vier Gefahrzettel anzubringen: an beiden Längsseiten und an jedem Ende.
Der IMDG-Code würde sich in 5.3.1.1.4.1.1 auf Frachtcontainer, Sattelanhänger und – verständlicherweise – nur auf ortsbewegliche Tanks beziehen. Zum Erstaunen der IHK Schwaben sei es bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 zulässig, anstelle der Placards alternativ an nur zwei gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel anzubringen.
Daher rät die IHK Schwaben dazu, sich gerade bei multimodalen Verkehren mit den verkehrsträgerspezifischen Besonderheiten vertraut zu machen, „um nicht in die Vorschriftenfalle zu geraten oder unberechtigt zu beanstanden“.
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