Verpackungen dürfen bis 30. Juni 2019 weiterhin als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) gekennzeichnet sein, wenn eindeutig erkennbar ist, ob sie bei der jeweiligen Beförderung als Kiste oder als IBC verwendet werden.
(mih) Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse daran, diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) zu ahnden. Voraussetzung: Es muss eindeutig nachvollziehbar sein, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt.
Eine entsprechende Duldungsregelung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verlängert. Diese Regelung vom 26. November 2018 (VkBl. 2018 S. 866) ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt und befristet bis 30. Juni 2019.
Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden werden auch dann davon absehen, eine vorhandene Mehrfachkennzeichnung zu verfolgen und zu ahnden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen.
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