Die Gefahrgutregel enthält einen „Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“.
(mih) Der Fachbereich 3.3 „Sicherheit von Transportbehältern“ der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat eine neue Gefahrgutregel bekannt gemacht: BAM-GGR 017 „Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“ (Ausgabe 2014-04). Sie wurde im Amts- und Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen der BAM, Ausgabe 2/2014 S. 101, veröffentlicht.
Laut Definition der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) ist ein radioaktiver Stoff in besonderer Form entweder ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. In ADR, RID, ADN, IMDG-Code und ICAO-TI sind die Auslegungsanforderungen an diese „besondere Form“ festgelegt. Sie entsprechen Beanspruchungen in Unfallsituationen, und deren Erfüllung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. Bei einer Beförderung besitzen radioaktive Stoffe in besonderer Form ein im Vergleich zu offenen, ausbreitungsfähigen radioaktiven Stoffen deutlich geringeres Gefahrenpotenzial.
Gemäß § 8 Absatz 2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist die BAM hierzulande die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form. Die BAM-GGR 017 soll eine Übersicht zu den Grundlagen geben, wie die Bauartprüfung vorzunehmen und wie bei der Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form zu verfahren ist. Die Regel erläutert die in den gesetzlichen Grundlagen enthaltenen Vorschriften. Die Zusammenfassung der Anforderungen an Auslegung, Fertigung und Betrieb zulassungsfähiger Bauarten soll dem Antragsteller die Information über Inhalt und Umfang der im Zulassungsverfahren vorzulegenden Nachweise und Unterlagen erleichtern.
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