Das BMVI hat eine Verlautbarung der BAM bekannt gemacht, wonach neue Normen für Druckgefäße und/oder Tanks, die künftig in RID/ADR in Bezug genommen werden, vorab verwendet werden dürfen.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Verlautbarung zur Verwendung von Normen vor förmlicher Inbezugnahme im ADR/RID der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 30. Mai 2018 in Deutsch und Englisch bekannt gemacht (mit Datum vom 18. Februar 2019, VkBl. 2019 S. 118). Dieses Verfahren ist bis auf Weiteres anwendbar.
Demnach darf eine neue Norm für Druckgefäße und/oder Tanks, die künftig in Abschn. 6.2.4 und/oder Unterabschn. 6.8.2.6 und 6.8.3.6 RID/ADR in Bezug genommen wird, bereits verwendet werden, bevor die entsprechende neue RID- oder ADR-Fassung in Kraft tritt. Dazu müssen sowohl der RID-Fachausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) als auch die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) beschlossen und bestätigt haben, diese neue Norm in RID/ADR in Bezug zu nehmen. Dies geschieht in der Regel im Mai eines geraden Jahres. Die neue Norm darf dann ab dem Tag der Beschlussfassung verwendet werden.
Gemäß § 8 Nr. 10 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist die BAM dafür zuständig, nationale Regelwerke gemäß Abschn. 6.2.5 und Unterabschn. 6.8.2.7 RID/ADR anzuerkennen.
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