Neues ATR D 1/14, Revision des ATR D 1/11

Das Regelwerk dient dazu, nahtlose Probenahmedruckgefäße mit alternativer Auslegung für die Beförderung zuzulassen und zu verwenden.

(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein Technisches Regelwerk nach Abschn. 6.2.5 RID/ADR bzw. 6.2.3.1 IMDG-Code anerkannt. Das Anerkannte Technische Regelwerk (ATR) „Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von nahtlosen Probenahmedruckgefäßen aus metallischen Werkstoffen als ortsbewegliche Druckgeräte“ (ATR D 1/14; Revision des ATR D 1/11) wurde mit Datum vom 11. Dezember 2014 in deutscher und englischer Sprache im Verkehrsblatt (VkBl.) 2015 S. 2 bekannt gegeben.

Nach diesem ATR kann ab sofort verfahren werden. Es darf angewendet werden, um nahtlose Probenahmedruckgefäße mit alternativer Auslegung für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr zuzulassen und zu verwenden.

Das ATR D 1/11 wird mit Inkrafttreten des ATR D 1/14 mit folgenden Maßgaben aufgehoben:

  • Behälter, die nach dem ATR D 1/11 zertifiziert bzw. zugelassen wurden, dürfen weiter verwendet werden.
  • Baumuster, die nach dem ATR D 1/11 zertifiziert oder zugelassen sind, dürfen übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 für die Herstellung hinzugezogen werden.

Der Anlass, dieses ATR zu erstellen, ist der Bedarf, spezifisch ausgelegte Druckgefäße als Probenahmedruckgefäße z.B. für die Erdöl-/Erdgasexploration zu verwenden. Zur Analyse der Probe müssen diese zu Speziallaboren befördert werden und fallen dabei in den Geltungsbereich des Gefahrgutrechts. Für den beschriebenen Einsatzzweck müssen die speziellen Druckgefäße gegenüber den zu erwartenden Fluiden korrosionsbeständig sein, sehr hohen Drücken standhalten können und unter den praktischen Bedingungen einfach einsetzbar sein.

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