Nicht definiert: „dauerhaft“

Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die einer erfolgreichen geprüften Bauart entsprechen, sind „dauerhaft“ zu kennzeichnen. Diese Anforderung lässt sich u.U. sogar mit Aufklebern erfüllen.

(mih) Verpackungen, IBC und Großverpackungen sind gemäß Unterabschn. bzw. Abs. 6.1.3.1, 6.5.2.1.1 bzw. 6.5.2.2.1 und 6.6.3.1 ADR „dauerhaft“ zu kennzeichnen. In diesem Zusammenhang hatte die IHK Schwaben bei der BAM nachgefragt, ob einfach anzubringende bzw. abzuziehende Aufkleber dieser Vorgabe von Dauerhaftigkeit entsprechen würden.

Laut IHK Schwaben war die Antwort der BAM eindeutig: Der Begriff „dauerhaft“ sei leider nicht definiert, anders als der Begriff „bleibend“, der mit dem Beispiel „prägen“ versehen sei. So bleibe nur die Minimalanforderung bei „dauerhaft“, dass die Kennzeichnung die Beförderung überstehen müsse. Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, mit Kennzeichnungen, bei denen diese Kennzeichnung verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr lesbar sei, seien dann keine Verpackungen mehr, die zur Beförderung gefährlicher Güter zulässig seien. Da für IBC nur eine dauerhafte Kennzeichnung vorgeschrieben sei, seien Aufkleber zulässig.

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