Einige Regelungen der EU-Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte können bereits vor der nationalen Umsetzung angewendet werden.
(ak) Die im Verkehrsblatt Nr. 15/2011 als lfd. Nr. 151 veröffentlichte "Bekanntmachung zur vorläufigen Anwendung bestimmter Regelungen der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte" ist dazu gedacht, die Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht zu überbrücken. Diese hätte laut der "Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte vom 16. Juni 2010" bereits bis zum 1. Juli 2011 erfolgen sollen.
Die Umsetzung ist in Artikel 1 der 6. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch bereits angelegt und dieser wiederum verweist auf die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung (ODV). Das Verordnungsverfahren allerdings ist mit der Anhörung beteiligter Kreise zwar bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat daher das Bundesamt für Güterverkehr und das Eisenbahnbundesamt gebeten, die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1,2, 4 bis 10, 12 bis 16, 20 bis 24, 26, 27 und 40 der Richtlinie 2010/35/EU nicht zu ahnden. Den obersten Verkehrsbehörden der Länder empfiehlt es ebenfalls, dies zuzulassen.
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