Verfahren – Die BAM überarbeitet derzeit mehrere ihrer Gefahrgutregeln (GGR), die sich auf die Qualitätssicherung von Verpackungen beziehen. Die GGR 001 wurde vor kurzem fertig, die komplett neue GGR 016 soll folgen.
(skl) Kein Aprilscherz war die überarbeitete Gefahrgutregel (GGR) 001, welche die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) am 1. April in ihrem "Amts- und Mitteilungsblatt" bekannt machte. Ab diesem Datum ist die GGR 001 anwendbar, die nach ihrer nunmehr 3. Revision den Titel "Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter" trägt.
BAM-GGRn regeln die Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, indem sie die in den Vorschriften enthaltenen Formulierungen konkretisieren und festlegen, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Anforderungen als erfüllt gelten. Dabei werden insbesondere Verfahren der Prüf-, Zulassungs- und Anerkennungstätigkeit der BAM festgeschrieben.
Bei der neuen GGR 001 geht es um die Qualitätssicherung bei den Herstellern und Rekonditionierern von UN-Verpackungen. Denn Gefahrgutverpackungen müssen nicht nur die Bauartprüfung erfolgreich absolviert haben, sondern auch nach einem von der BAM anerkannten Qualitätssicherungsprogramm (QSP) hergestellt worden sein. Die GGR 001 beschreibt die Verfahren, um die Vorschriften für ein "von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachtetes Qualitätssicherungsprogramm" nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 ADR/RID/IMDG-Code bzw. Teil 4 Kapitel 1 Ziffer 1.1.2 ICAO-TI anzuwenden. Sie berücksichtigt auch die Anwendung der Norm DIN EN ISO 16106 "Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001".
Langer Vorlauf für GGR 001
Die neue GGR 001 wurde, nachdem die 2. Revision aus dem Jahr 2004 genau zehn Jahre Bestand hatte, komplett neu gefasst und strukturiert. Die GGR 001 umfasst nun einen allgemeinen Teil sowie die Teile A bis E, in denen jeweils alle Regeln für das jeweilige Betätigungsfeld des Antragstellers zusammengefasst sind:
In der alten Fassung waren die Inhalte noch sehr durchmischt und mussten vom Anwender – Hersteller, Rekonditionierer oder Überwachungsstelle – nach dem jeweiligen Fokus zusammengetragen werden.
"Bei der Überarbeitung der GGR 001 haben wir viele Grundsatzdiskussionen mit den Herstellerverbänden, aber auch mit Rekonditionier- und Reparaturbetrieben geführt", sagt Dr. Anita Schmidt, bei der BAM Leiterin des mit der Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen der Hersteller befassten Arbeitsbereichs. Zu den beteiligten Herstellerverbänden zählen die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK), der Verband Metallverpackungen (VMV) und der Verband der Wellpappen-Industrie (VDW).
Außer der klaren, auf die Anwendergruppen zugeschnittenen Struktur ist an der GGR 001 neu, dass immer die BAM das Erstaudit beim Verpackungshersteller durchführt. Anschließend findet eine Überwachung der herstellerseitigen Qualitätssicherung einmal im Jahr durch die BAM oder durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle statt. In der alten GGR 001 konnte auch die Fremdüberwachungsstelle das Erstaudit durchführen. Eine Liste der von der BAM anerkannten Überwachungsstellen findet sich übrigens – wie auch Listen anerkannter Prüfstellen (für die Bauartprüfung von UN-Verpackungen) und Inspektionsstellen (für die Durchführung erstmaliger und wiederkehrender Prüfungen von IBC) – auf den BAM-Internetseiten.
Die zuvor alle drei Jahre fälligen Re-Audits entfallen in der neuen GGR 001. Dafür werden einige Elemente in die jährlichen Überwachungsbegehungen aufgenommen, u.a. wurden so genannte Witness-Audits eingeführt, bei denen der Fremdüberwacher von einem BAM-Mitarbeiter begleitet wird. "Damit wollen wir eine Harmonisierung sowie eine hohe Qualität der Begutachtung sicherstellen", so Schmidt. Auf diese Weise soll auch die Akzeptanz des deutschen Fremdüberwachungssystems im Ausland, wo die behördliche Überwachungstätigkeit zumeist nicht "outgesourct" wird, gestärkt werden. Die Witness-Audits finden nicht regelmäßig, sondern stichprobenartig statt. Auch Hinweisen auf Qualitätssicherungsmängel bei einem Hersteller soll dabei nachgegangen werden.
In der neuen GGR wurden auch die Anhänge und Anlagen reduziert, so verschwanden die insgesamt 20 auf verschiedenste Verpackungsbauarten bezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen (QSM 1-12 für Verpackungen, QSM 21-17 für IBC, QSM 30 für Kleinserien). Der nun wichtigste, indes noch nicht veröffentlichte Anhang mit der Nr. 1 (früher Anlage 3) behandelt "Prüfungen und Prüfhäufigkeiten – Musterregelungen für Prüfpläne". Dort sind die Mindestfrequenzen für herstellereigene Verpackungsprüfungen in der laufenden Produktion festgelegt. So soll ein Metallfass wenigstens einmal im Monat einer Fallprüfung unterzogen werden, die UN-Kennzeichnung (Prägung bzw. Aufdruck der UN-Codierung) und Verschlüsse von Kunststoffverpackungen sollten zweimal pro Schicht geprüft werden. Letzte Details zu den Kontrollen in der Serienproduktion werden derzeit noch mit den Verbänden abgestimmt. Bis zur Veröffentlichung des Anhangs 1 über die neuen Prüffrequenzen finden noch die Vorgaben der alten Anlage 3 Anwendung.
Hilfreich vor allem für neu auf den Markt drängende UN-Verpackungshersteller ist, dass mit der GGR 001 auch Musterformulare und -vorlagen zur Verfügung gestellt werden (Überwachungsbericht, -protokolle, Musterüberwachungsvertrag). Diese sind zwar nicht verpflichtend anzuwenden, sollen das QSP-Anerkennungsverfahren jedoch beschleunigen. Hilfreich ist auch der tabellarische Aufbau des Teils A.8 ("Anforderungen an das QSP"): Hier ist eine Beispielgliederung, wie sie für ein auf die Herstellung von Gefahrgutverpackungen ausgerichtetes QSP geeignet wäre, dargestellt. Ein Hersteller muss nur noch jeden Punkt um seine spezifischen Angaben zur Umsetzung ergänzen – und kann dann davon ausgehen, dass seine Qualitätssicherung von der BAM anerkannt wird.
Alle bisherigen Einzelabsprachen mit der BAM werden durch die neue BAM-GGR 001 ersetzt. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr, also bis 1. April 2015. Sondervereinbarungen werden für Einzelfälle weiterhin möglich sein, es muss jedoch ein neuer Antrag gestellt werden. Bisher erteilte Anerkennungsbescheide von Qualitätssicherungsprogrammen für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen behalten ihre Gültigkeit, bis diese abläuft (die Gültigkeitsdauer ist von Bescheid zu Bescheid verschieden).
GGRn zu Verpackungsprüfungen
Derzeit überarbeitet die BAM auch die GGRn 002 "Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)" und 005 "Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter". Sie sollen – nachdem wie erwähnt Grundsatzdiskussionen mit den UN-Verpackungsherstellern im Zuge der Revision der GGR 001 erledigt sind – möglichst zügig, eventuell sogar noch im Laufe dieses Jahres fertiggestellt sein und danach veröffentlicht werden.
GGR 016 zu Klasse 7-Verpackungen
Zurzeit arbeitet die BAM außerdem an einer komplett neuen GGR 016 "Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen nicht-zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe". Diese soll, nachdem bereits Ende 2012 ein Entwurf vorgelegt wurde, schnellstmöglich, voraussichtlich Anfang 2015 nach der abschließenden Freigabe durch die Gefahrgutabteilung des Bundesverkehrsministeriums fertig werden.
Die GGR 016 wird die aus dem Jahr 1991 stammende TRV 006 ("Technische Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung für Verpackungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe") im Bereich der nicht-zulassungpflichtigen, aber prüfpflichtigen Versandstücke – also der Typen IP-2, IP-3 und A – ablösen.
Für die zulassungspflichtigen, unfallsicheren Versandstücke der Typen B (U), B(M) und C ist die TRV 006 bereits seit dem Jahr 2010, als die neue GGR 011 ("Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe") herauskam, nicht mehr maßgeblich.
Ähnlich wie in der GGR 001 wird auch in der GGR 016 die herstellerseitige Qualitätssicherung durch ein Fremdüberwachungssystem sichergestellt. "In der neuen GGR 016 sind zudem Bereiche wie etwa zu den Überwachungsstellen, der Bewährung im Betrieb oder der Behandlung von Änderungen enthalten, die die TRV 006 nicht oder nicht im Detail regelt", so Dr. Steffen Komann vom BAM-Fachbereich 3.3 "Sicherheit von Transportbehältern".
Die Einführung einer umfassenden, dennoch klar strukturierten GGR zu nicht-zulassungspflichtigen Versandstücken für Klasse 7-Stoffe tut auch insofern not, als dass nicht zuletzt durch die Energiewende und der damit verbundenen Kernkraftwerksschließungen, -rückbauten und -entsorgungen immer mehr Neuanbieter mit den dafür notwendigen Verpackungen (bis hin zu Containern) auf den Markt drängen. "Bei diesen Herstellern sind die Anforderungen an ein verpackungsspezifisches Qualitätssicherungsprogramm oft nicht bekannt", so Komann. "Manche Firmen denken gar, mit den allgemeinen Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9000 ff. sei es getan." In diesen Fällen sei neben initialer Beratung durch die BAM und der meist fälligen "Verbesserungsschleife" – vom Antragsteller anfangs eingereichte Unterlagen genügen nicht – die Überwachung des von der BAM schließlich anerkannten QSP unbedingt erforderlich.
Schwierig gestaltet sich laut Komann auch die Nachqualifikation von existierenden Verpackungen auf IP-2 oder IP-3-Verpackungstypen, wie es die alternativen Vorschriften gem. 6.4.5.4 ADR bei Einhaltung der dort genannten Schutzziele (Umschließung des radioaktiven Inhalts sowie Begrenzung der äußeren Dosisleistung) erlauben. Denn eine solche Verpackung muss nicht nur die Bauartprüfung nach 6.1 ADR (für Verpackungsgruppe 1 und 2) bestanden haben, sondern auch nach einem anerkannten und mindestens gleichwertigen verpackungsspezifischen QSP gefertigt worden sein. Nach Erfahrung der BAM werden aber mehr Bauarten nach den direkten Klasse 7-Vorschriften als nach den Alternativvorschriften geprüft.
In dem weit verzweigten Markt der Klasse 7-Transporte muss überhaupt bezweifelt werden, ob alle Hersteller von nicht-zulassungspflichtigen Verpackungen die Anerkennung bzw. Überwachung des Qualitätssicherungsprogramms betreiben. Bei Herstellern außerhalb Deutschlands fehlt der BAM auch die gesetzliche Handhabe, dagegen vorzugehen. Komann verweist hier auf die Verantwortung des Absenders, der gemäß 5.1.5.2.3 ADR der zuständigen Behörde auf Anfrage "alle Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstücks mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung zu stellen" hat. Zu diesen Aufzeichnungen gehören Nachweise über die bestandene Bauartprüfung, das anerkannte QSP sowie Betriebs- und Wartungspläne (zum Beispiel den regelmäßigen Austausch von Dichtungen betreffend) für eine Verpackung.
Wie wichtig dies sein kann, zeigte vor kurzem ein Zwischenfall im Frankfurter Flughafen: dort gab es in einem für die Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe zugelassenen Lager einen Alarm aufgrund einer erhöhten Ortsdosisleistung durch ein per Passagiermaschine aus Australien beförderten Versandstücks. Zwei von fünf Strahlenquellen hatten den Bleibehälter verlassen. Ursache u. a.: Die fehlende Qualitätssicherung für Gebrauch und Wartung der Verpackung.
(aus: gela 05/14, www.gefaehrliche-ladung.de)
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