PPWR bekannt gemacht

Die neue europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt auch für Verpackungen für gefährliche Stoffe und Güter. Gefahrgutverpackungen sind von einigen Bestimmungen ausgenommen.

(mih) Nach einer langen Vorlaufzeit mit Diskussionen unter Einbeziehung der Beteiligten haben das Europäische Parlament und der Rat der EU nun die „Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG“ mit Datum vom 19. Dezember 2024 bekannt gemacht (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025). Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) tritt am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt laut Art. 71 mit einer Ausnahme ab 12. August 2026 (weitere Bestimmungen zu Aufhebungen und zum Übergang sind in Art. 70 genannt).

Das Ziel ist es, Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung einzuführen, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner sollen Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt werden. Im Fokus stehen somit die Abfallhierarchie gemäß Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Verwirklichung der Klimaneutralität.

Die PPWR gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

Die Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der EU, z.B. in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der PPWR und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (= ADR/RID/ADN) hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.

Gefahrgutverpackungen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG sind von einigen Bestimmungen ausgenommen, gemäß:

  • Art. 6 Abs. 11 f) in Bezug auf „Recyclingfähige Verpackungen“ (Art. 6);
  • Art. 7 Abs. 4 f) in Bezug auf den „Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen“ (Art. 7 Abs. 1 und 2);
  • Art. 29 Abs. 4 a) in Bezug auf „Wiederverwendungsziele“ (Art. 29 Abs. 1 bis 3).

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