Die geänderte Richtlinie ersetzt die Fassung vom 09.06.2016 (VkBl. 2016 S. 430).
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Neufassung der „Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen – R 003 –“ im Verkehrsblatt (VkBl. 2019 S. 616) mit Datum vom 17. September 2019 bekannt gemacht.
Diese Richtlinie erläutert wie nach den Rechtsvorschriften – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) – über die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Grundlage der Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) „Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, 2012 Edition, Specific Safety Requirements No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss.
Dies gilt für die Bauarten von
Die Bauart-Zulassung stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung der o.g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen. Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.
Zuständig für die Bauart-Zulassung von
ist das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE).
Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken für
ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Die Bauart-Zulassung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Bauartzulassung wird in der Regel auf drei Jahre befristet.
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