Schweiz: KBS-Liste aktualisiert

Die Liste enthält die zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen (KBS) und deren Geltungsbereiche für die verschiedenen Gefahrgutumschließungen.

(mih) Die Schweiz hat die Liste der bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) notifizierten Konformitätsbewertungsstellen (KBS) und deren Geltungsbereiche für verschiedene Gefahrgutumschließungen aktualisiert. Darin enthalten sind die

  • durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichneten KBS nach Art. 15 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV), entsprechend Abs. 1.8.6.2.4.2 RID/ADR,
  • Geltungsbereiche (Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Art. 6 GGUV und für andere Gefahrgutumschließungen gemäß Art. 7 GGUV) der durch das UVEK bezeichneten KBS gemäß Art. 15 GGUV.

Die KBS sind Stellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschließungen die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen vornehmen wollen. Sie müssen nach EN ISO/IEC 17020 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein und die Voraussetzungen nach Anh. 5 GGUV erfüllen.

Die GGUV wurde als Äquivalenz zur Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte […] (Richtlinie 2010/35/EU – TPED) in das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreements (MRA) Schweiz – EU) aufgenommen. Dadurch wurde im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte die volle Freizügigkeit mit der EU eingeführt. D.h. insbesondere, dass KBS, die durch EU-Staaten notifiziert wurden, Prüfungen in der Schweiz vornehmen können. Ebenso können in der Schweiz ansässige KBS im EU-Raum prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden gegenseitig anerkannt.

Für die anderen Gefahrgutumschließungen gelten laut schweizerischem Bundesamt für Verkehr (BAV) weiterhin die Einschränkungen des Territorialitätsprinzips gemäß ADR/RID; das betrifft insbesondere die Tätigkeiten der KBS. Stellen, die durch die Schweizer Behörde bezeichnet wurden, dürften nur in der Schweiz Prüfungen vornehmen. Andererseits dürften ausländische KBS nicht in der Schweiz prüfen. Davon ausgenommen seien Verfahren nach Unterabschn. 6.8.1.5 RID/ADR und Unterabschn. 1.6.3.58 RID.

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