Für einige Fasstypen ist unter bestimmten Bedingungen eine Stapeldruckprüfung entbehrlich
(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) weist darauf hin, dass für
im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens keine weitere Stapeldruckprüfung gemäß ADR/RID/IMDG-Code 6.1.5.6 bzw. ICAO-TI 6;4.6 erforderlich ist, wenn bestimmte Spezifikationen zutreffen und die maximal erlaubte Stapellast des jeweiligen Fasstyps nicht überschritten wird.
Die genauen Bedingungen (Stand 10.12.2020) können den Regelungen im Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen im Rahmen der Zulassung von neuen und wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1), Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) und Kombinationsverpackungen mit einem Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Stahl (6HA1) zur Beförderung gefährlicher fester und flüssiger Güter mit einem zylindrischen Fasskörper gemäß der Definition nach Unterabschnitt 6.1.4.1 des ADR/RID/IMDG-Codes bzw. nach Ziffer 3.1.1, Teil 6 der ICAO-TI entnommen werden, die von der Internetseite der BAM heruntergeladen werden können.
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