Der BLFA „Beförderung gefährlicher Güter“ ist der Frage nachgegangen, ob es einen Verstoß gegen Verpackerpflichten darstellt, wenn Stapellast-Piktogramme an IBC überklebt werden.
(mih) Wie die IHK Ulm berichtet, hat sich der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) „Beförderung gefährlicher Güter“ jüngst mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 „ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)“ geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast seien dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar gewesen. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Abs. 6.5.2.2.2 ADR und Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch bußgeldbewehrt ist.
Laut IHK Ulm habe der BLFA dazu festgestellt, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fallen würde, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall sei das Kennzeichen der Stapellast überklebt worden; dies stelle einen Verstoß gegen Unterabschn. 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung könne daher nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB erfolgen.
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