Verzicht auf Vor-Ort-Audits

Der Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen der BAM passt Verfahren an Einschränkungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie an

(ur) Bei Dienstleistungen für Prüf- und Inspektionsstellen sowie für Qualitätssicherungsprogramme (QSP)-Anerkennungen und Überwachungsbegehungen gelten ab sofort die „Regelungen im Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen im Rahmen der Einschränkungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie für das Kalenderjahr 2021 (Stand 12.03.2021)“, wie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bekannt gibt.

Verlängerungsanträge für Prüf- und Inspektionsstellen werden unter festgelegten Bedingungen ohne Vor-Ort-Audit für maximal drei Jahre verlängert. Dies gilt auch für Erstanträge, wobei dann die Anerkennung für maximal 12 Monate ausgestellt wird. Sollten Audits wieder möglich sein, gilt die reguläre Vorgehensweise nach BAM-GGR 005 bzw. BAM-GGR 002.

Ähnliche Verfahren gelten auch für die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprogramms (QSP).
Wird bei einer QSP-Neufassung ein zusätzliches Audit nötig, erfolgt dieses im Nachgang.
Erst-Anträge auf Anerkennung des QSP können im Rahmen einer Fernbewertung, falls gewünscht in Verbindung mit Videokonferenzen, beantragt werden. Das Erst-Audit erfolgt im Nachgang und zählt für das Kalenderjahr, in dem erstmalig ein Anerkennungsbescheid erteilt wurde. Alternativ können neue Firmen mit befristeten Zulassungen arbeiten und diese beim Bereich „Zulassung und Verwendung“ beantragen.

Überwachungsbegehungen werden sowohl von der BAM als auch von den von der BAM anerkannten Überwachungsstellen ausgeführt. Die BAM informiert die Überwachungsstellen und die von der BAM überwachten Unternehmen über das Vorgehen der BAM. Es ist den Überwachungsstellen freigestellt, dieses Vorgehen zu übernehmen

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