Die Bedingungen, unter denen vor dem 30. November 2010 in Verkehr gebrachte Bergungsdruckgefäße weiterverwendet werden dürfen, sind festgelegt.
(mih) In einer gemeinsamen Bekanntmachung haben die obersten Verkehrsbehörden der Länder festgelegt, unter welchen Bedingungen Bergungsdruckgefäße (bisher: Bergungsbehälter), die vor dem 30. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden dürfen (VkBl. 2012 S. 776). Bergungsdruckgefäße sind zur Beförderung von beschädigten, defekten, undichten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Druckgefäßen bestimmt.
In der Bekanntmachung sind die Voraussetzungen für die weitere Verwendung, die Neubewertung und die Anbringung des Pi-Kennzeichens sowie Abweichungen von der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.2.12 ADR/RID 2013 genannt.
Bergungsdruckgefäße, die seit dem 30. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen des ATR D 1/10. Letzteres ist ein von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abschnitt 6.2.5 ADR/RID anerkanntes „Technisches Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen“ (VkBl. 2010 S. 554).
Die Bekanntmachung vom 28. Dezember 2000 (VkBl. 2001 S. 58) wird aufgehoben.
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