Zur Verwendungsdauer bei Kunststoffverpackungen für gefährliche Güter gibt es unterschiedliche Auffassungen
(ur) Die Bestimmungen zur zulässigen Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehältern für die Beförderung gefährlicher Güter sind im Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR/RID/ADN/IMDG-Code bzw. 5.0.2.15 IATA-DGR festgelegt. Wie der Newsletter der IHK Ulm berichtet, habe eine Aussage der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), wonach bei einer Kennzeichnung mit z.B. „1023“ (also Oktober 2023) die in der Regel fünfjährige Verwendungsdauer lediglich bis zum 30.09.2028 gelte, für Irritation gesorgt.
Auf Nachfrage der IHK Ulm bei Behörden in Bayern und Rheinland-Pfalz habe man die Auskunft erhalten, dass dies rechtlich nicht haltbar sei. Da der Herstellungstag aus der Kennzeichnung der Verpackung nicht feststellbar sei, könne dieser Umstand nicht zuungunsten des Betroffenen ausgelegt werden. Daher müsse akzeptiert werden, dass die zulässige Verwendungsdauer mit Ablauf des Herstellungsmonats beginnt. Eine Verpackung, wie oben genannt, könne also bis zum 31.10.2028 für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, soweit keine kürzere Verwendungsdauer in den Vorschriften vorgeschrieben sei.
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