Für Leistungen im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetzes ändern sich im kommenden Jahr die Gebühren
(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Datum vom 5. Dezember 2022 die „Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 2022 I S. 2224). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Auf Antrag kann das Umweltbundesamt (UBA) oder die beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7,1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage I ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
unverhältnismäßig wäre. Weiter kann auf Antrag auch die Gebühr nach Nummer 1.17 ermäßigt oder von der Gebühr befreit werden, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage als Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt ist.
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