Dies betrifft die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen und die mitzuführenden Informationen.
(mih) Die Verordnung (EU) 2024/1157 […] über die Verbringung von Abfällen […] ist berichtigt worden (ABl. L, 2024/90786, 9.12.2024). Die Änderungen betreffen:
Art. 79 Abs. 3: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern die Zusammensetzung dieser Abfallgemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht behindert, und sofern wenn nachgewiesen ist, dass das betreffende Abfallgemisch in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nur für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten gelten, sofern wenn nachgewiesen ist, dass erwartet werden kann, dass das betreffende Abfallgemisch in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, voraussichtlich nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird.“
Anh. VII Feld 12: „Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst, und des Abfallerzeugers (9) : Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger und gegebenenfalls dem Betreiber der Anlage wirksame schriftliche vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden und dass jegliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort gemäß Artikel 4 Absatz 5 bereitgestellt werden wurde. …“
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