Mit der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes soll u.a. die Rücknahmequote gesteigert werden.
(ur) Mit Datum von 20. Mai 2021 ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [ElektroG]“ bekannt gemacht worden (BGBl. 2021 I S. 1145). Die mit den Änderungen vorrangig angestrebten Ziele sind eine Steigerung der Sammelmenge von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) und eine Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung. U.a. wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Weiter gibt es zahlreiche Änderungen für B2B-Hersteller wie neue Informations- und Kennzeichnungspflichten. Zudem müssen Hersteller (B2B) im Rahmen der Registrierung bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) künftig ein Rücknahmekonzept vorlegen. Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, bei der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept einzureichen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hintergrund:
Das ElektroG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der „Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sogenannte WEEE-Richtlinie: von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment; deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall)“. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent gemessen an der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 43,1 Prozent für das Berichtsjahr 2018 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke. Zudem stagnieren die Mengen an EAG, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes ist eine längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar.
Daraus leitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ab, dass auch in 2019 die viel höhere Quote nicht erreicht wird. Daher sollen die Vorgaben der „Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ vollständig ausgeschöpft werden, um mehr Elektroaltgeräte in den Kreislauf zurückzuführen.
Daneben hat sich seit dem Inkrafttreten des ElektroG weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere die Verhinderung des Trittbrettfahrens durch Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die zum Teil ihren Pflichten zum Nachteil aller anderen Hersteller nach dem ElektroG nicht nachkommen.
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