Die Europäische Kommission hat Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG neu gefasst.
(mih) Die Europäische Kommission fasst Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) neu. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 S. 89), die am 8. Januar in Kraft tritt und ab 1. Juni gilt.
In Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG sind gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen zusammengestellt. Dieser Anhang muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften ggf. anzupassen und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) anzugleichen. Zudem sind die Bezugnahmen auf die mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufzuhebenden Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) – sie werden durch die CLP-Verordnung, welche den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegelt, ersetzt – durch Bezugnahmen auf die CLP-Verordnung anzupassen.
Die in Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 werden in HP 1 bis HP 15 umbenannt, um eine mögliche Verwechslung mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung zu vermeiden.
Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 (gesundheitsschädlich) und H 6 (giftig) werden in „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr“ bzw. „akute Toxizität“ geändert; sie wurden somit an die CLP-Verordnung angepasst. Die früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 12 und H 15 erhalten neue Bezeichnungen, um Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften sicherzustellen: „Freisetzung eines akut toxischen Gases“ bzw. „Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist“.
Hinsichtlich der Angleichung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ an die CLP-Verordnung ist noch eine weitere Studie erforderlich.
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