Die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft „ökotoxisch“ von Abfällen wird, soweit möglich, an die in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Ökotoxizität angeglichen.
(mih) Der Rat der EU hat Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ geändert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2017/997 vom 8. Juni 2017 (ABl. L 150 S. 1); sie tritt am 4. Juli 2017 in Kraft und gilt ab 5. Juli 2018.
Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG, der eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen enthält, war durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 S. 89) ersetzt worden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) anzugleichen. Die Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ wurde dabei nicht geändert, da eine zusätzliche Studie erforderlich war, um die Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der Beurteilung von HP14 an die Kriterien der CLP-Verordnung zu gewährleisten.
Nach Abschluss dieser Studie werden die darin ausgesprochenen Empfehlungen nun bei der Beurteilung von HP14 für Abfälle gemäß Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG berücksichtigt. Damit wird die Beurteilung, soweit möglich, an die in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Ökotoxizität chemischer Stoffe angeglichen.
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