Abfälle vermeiden und verwerten

Die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union wurde in nationales Recht umgesetzt

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(ur) Das vom Bundestag am 23. Oktober 2020 beschlossene "Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union" (BGBl. 2020 I S. 2232) ändert das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Verpackungsgesetz, das Chemikaliengesetz, das Strahlenschutzgesetz und weitere Verordnungen. Insgesamt soll mit dem Legislativpaket eine stärkere Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreicht werden. 

Die Änderungen des Verpackungsgesetzes legen unter anderem Fristen für Recyclingquoten und zu Verpackungsmaterialien fest: So müssen bis zum 31.12.2025 Verpackungsabfälle jährlich mindestens 65 % recyclingfähiges Material enthalten, bis zum 31.12.2030 mindestens 70 %. Für die einzelnen Verpackungsmaterialien wie Holz, Aluminium und Kunststoff, Eisenmetalle, Glas, Papier und Karton sind genaue prozentuale Anteile festgelegt, die bis zum 31.12.2025 eingehalten werden müssen und weitere Steigerungsquoten vorgesehen, die spätestens bis 31.12.2030 erreicht sein müssen.

Die Änderung des Chemikaliengesetzes betrifft die Informationspflichten der Lieferanten, die Erzeugnisse in den Handel bringen, in denen sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten sind. Diese sind ab dem 5. Januar 2021 verpflichtet, entsprechende Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übergeben bzw. in die dafür eigens eingerichtete Datenbank SCIP einzutragen. Per Rechtsverordnung soll noch festgelegt werden, „auf welche Art und Weise und mit welchen Maßnahmen die Verpflichtung (…) unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist“ (§ 16f Informationspflicht der Lieferanten, Absatz 2 Chemikaliengesetz – ChemG).

Das Gesetz ist seit dem 29. Oktober 2020 in Kraft.

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