AbfAEV: Anzeigen und Erlaubnisanträge online

Sammler und Beförderer von Abfällen können eine Anzeige bzw. einen Antrag auf Erlaubnis gemäß AbfAEV nun auch elektronisch stellen.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Ab 1. Juni ist die „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)“ zu beachten. Sie wurde als Artikel 1 der „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 5. Dezember 2013 verkündet und im BGBl. 2013 I S. 4043 bekannt gemacht.

Die AbfAEV löst die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ab und konkretisiert u.a. Regelungen in §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 – veröffentlicht im BGBl. 2012 I S. 212:

  • Wann ist die Beförderung von Abfällen anzuzeigen, und wann nicht?
  • Wann ist für die Beförderung von Abfällen eine Erlaubnis erforderlich, und wann nicht?

Gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßig Sammler und Beförderer von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen müssen diese Tätigkeit in der Regel anzeigen oder eine Erlaubnis beantragen. Nun ist es möglich, eine Anzeige gemäß § 8 AbfAEV und einen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 11 AbfAEV auch elektronisch zu stellen.

Die von der Informationskoordinierenden Stelle Abfall DV-Systeme (IKA) im Auftrag der Bundesländer zur Verfügung gestellte Website unterstützt Anzeigende bzw. Antragsteller, indem die erforderlichen Angaben automatisch der zuständigen Behörde zugestellt werden.

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