Änderungen betreffen auch gefährliche Abfälle
(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Datum vom 28. April 2022 die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen bekannt gemacht (BGBl. 2022 I S. 700). Dies betrifft auch gefährliche Abfälle.
Artikel 2 der Änderungsverordnung ändert § 13 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), womit die Möglichkeit der papierlosen Unterlagenführung für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe erleichtert werden soll. Geändert wurde Absatz 1 Satz 4 mit folgendem Wortlaut:
„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.“
Weiter wird in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz eingeführt:
„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen.“
Artikel 2 der Änderungsverordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Artikel 6 der Änderungsverordnung enthält eine redaktionelle Anpassung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV). Das Akronym POP steht für „Persistente organische Schadstoffe“.
Artikel 6 der Änderungsverordnung ist am 6. Mai 2022 in Kraft getreten.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!