Änderung der AVV beschlossen

Die Abfallverzeichnis-Verordnung wird an die CLP-Verordnung angepasst. Für bestimmte Batterien wird es aber keine neuen Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle geben.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Der Bundesrat hat vergangene Woche der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien mit wenigen Änderungen zugestimmt. Die Verordnung tritt voraussichtlich rückwirkend zum 1. Juni 2015 in Kraft, da die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) vollständig abgelöst hat.

Art. 1 der Verordnung umfasst die „Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)“, welche dazu dient, die Regelungen zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle an die CLP-Verordnung anzugleichen.

Der Bundesrat ist nicht allen Empfehlungen der Ausschüsse Umwelt und Wirtschaft gefolgt. Diese wollten u.a. zwei neue Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle einführen: 16 06 07* Nickel-Metallhydrid-Batterien und -Akkumulatoren bzw. 16 06 08* Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Damit sollte vermieden werden, dass solche Batterien fälschlicherweise dem Abfallschlüssel 16 06 05 „andere Batterien und Akkumulatoren“ (nicht gefährliche Abfälle) zugeordnet werden. Die Bundesratsentscheidung fiel in diesen Punkten somit im Sinne des von der Bundesregierung vorgelegten Verordnungsentwurfs.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft begrüßt die Entscheidung, auf die Einführung nationaler Abfallschlüssel für solche Batterien und Akkumulatoren zu verzichten und eine harmonisierte europäische Entscheidung abzuwarten. Der Verband hatte bürokratischen Mehraufwand durch zusätzliche Notifizierungspflichten und mögliche Wettbewerbsnachteile für in Deutschland tätige Recyclingunternehmen befürchtet.

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