Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung wurde geändert
(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Datum vom 17. Dezember 2021 die „Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 2021 I S. 5231). Die Verordnung ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 der Verordnung gliedert sich in drei Abschnitte: In Abschnitt 1 sind die Gebühren für Leistungen nach dem ElektroG aufgelistet, in Abschnitt 2 die für Leistungen nach dem BattG und in Abschnitt 3 für übergreifende Leistungen.
Weiter kann das Umweltbundesamt (UBA) oder die beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (elektro-altgeräte register - Stiftung ear) auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
unverhältnismäßig wäre.
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