Mit einer Änderungsverordnung setzt das BMU europäische Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle um.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat die „Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung“ vom 5. Oktober 2020 bekannt gemacht (BGBl. 2020 I S. 2091); sie ist am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten. Damit wird die Altölverordnung (AltölV) aktualisiert und die Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umgesetzt.
U.a. werden die Vorgaben für den „Vorrang der Aufbereitung“ in § 2 neu formuliert: „Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“
Die AltölV vom 16. April 2002 (BGBl. 2002 I S. 1368) war zuletzt durch Art. 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212) geändert worden.
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