Die neuen Regelungen zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung treten am 1. Juni 2014 in Kraft.
(mih) Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 Teil I wurde auf Seite 4043 die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 5. Dezember 2013 bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Juni 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) vom 10. September 1996 (BGBl. 1996 I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212), außer Kraft. Die vom Bundesrat am 8. November dieses Jahres gewünschten Änderungen wurden vollständig berücksichtigt.
Artikel 1 der Verordnung ist die „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)“. Für gewerbsmäßige Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ist Folgendes von Bedeutung: Wer am 1. Juni 2014 nicht bereits mindestens zwei Jahre Abfälle befördert hat, muss bis spätestens 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachweisen (§ 16 Absatz 2 AbfAEV). Das gilt auch für ausländische Beförderer.
Artikel 2 bis 5 der Verordnung ändern die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die Nachweisverordnung (NachwV) und die Bioabfallverordnung (BioAbfV).
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