Die BAM hat eine Übersicht zugelassener Gefahrgutverpackungen für klinische Abfälle, die mit dem Ebolavirus belastet sind, zur Verfügung gestellt.
(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat eine Übersicht zugelassener Gefahrgutverpackungen für klinische Abfälle, die mit dem Ebolavirus belastet sind, zur Verfügung gestellt. Das Ebolavirus ist gemäß den Gefahrgutvorschriften der Klasse 6.2 zuzuordnen. Es ist als Erreger der Nummer UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN der Kategorie A zugeordnet. Unter dieser Einstufung darf es nur gemäß Verpackungsvorschrift P620 verpackt werden.
Klinische Abfälle, die Stoffe der Kategorie A enthalten, sind in jedem Fall UN 2814 (bzw. UN 2900) zuzuordnen und können nicht unter UN 3291 gemäß P621 (z.B. normaler Krankenhausabfall) befördert werden (Absatz 2.2.62.1.11.1 ADR).
In der Liste wird auf fünf Zulassungsscheine von Verpackungen, welche die BAM als zuständige Behörde in Deutschland für die Beförderung von Kategorie A-Stoffen zugelassen hat, verlinkt. Daneben gibt die BAM Hinweise, um die richtige Verpackung zur Beförderung dieser klinischen Abfälle auszuwählen.
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