Mit der „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ werden weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen.
(mih) Die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 2. Dezember 2016 ist im BGBl. 2016 I S. 2770 bekannt gemacht worden. Damit werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. 2013 I S. 4043) weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen.
Zentrale Elemente der sog. Mantelverordnung sind die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Art. 1 und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Art. 2. Die neue EfbV entwickelt das Qualitätsprofil des Entsorgungsfachbetriebes auf Grundlage der neuen §§ 56 und 57 KrWG fort und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen von Wirtschaft und Vollzug.
Die neue AbfBeauftrV passt die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt an. Zugleich wird die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des KrWG neu fundiert und ausgebaut.
Mit der Bekanntmachung ändern sich in geringem Umfang außerdem die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV), die Altholzverordnung (AltholzV), die Nachweisverordnung (NachwV), die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV).
Die Mantelverordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die EfbV vom 10. September 1996 (BGBl. 1996 I S. 1421), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. 2013 I S. 4043), die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 26. Oktober 1977 (BGBl. 1977 I S. 1913) außer Kraft. Abweichend vom o.g. genannten Datum treten die Vorschriften über ein Entsorgungsfachbetrieberegister gemäß § 28 EfbV erst am 1. Juni 2018 sowie die Änderungen der NachwV und bestimmte Änderungen der AbfAEV erst am 1. Dezember 2019 in Kraft.
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