Das BMUB hat das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 1) ElektroGGebV angepasst. Weitere Änderungen betreffen die für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Schwellenwerte.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat die „Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung“ vom 18. Dezember 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 3977).
Mit Art. 1 wird in der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) insbesondere die Anlage 1 (zu § 1) mit dem „Gebührenverzeichnis“ aktualisiert. Darin sind die Gebühren für gebührenfähige Leistungen, u.a. des Umweltbundesamts (UBA), in Zusammenhang mit §§ 15, 37 und 38 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthalten. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) ElektroGGebV mit den für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Schwellenwerten wird ebenfalls angepasst. Diese geänderten Regelungen gelten seit 1. Januar 2018.
Mit Art. 2 werden Regelungen für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen hinzugefügt. Außerdem wird Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) ElektroGGebV nochmals aktualisiert. Diese Bestimmungen treten am 15. August 2018 in Kraft.
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