Entwurf der EfbV und AbfBeauftrV überarbeitet

Das BMUB hat den Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vorgelegt – mit verschiedenen Änderungen gegenüber dem Arbeitsentwurf.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat vor Kurzem den Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vorgelegt und die Anhörung der beteiligten Kreise eingeleitet. Mit dieser Verordnung will das BMUB im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. 2013 I S. 4043) weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vornehmen. Ziel ist es, das Verordnungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen.

Die in Art. 1 enthaltene neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) entwickelt das Qualitätsprofil des Entsorgungsfachbetriebes auf Grundlage der neuen §§ 56 und 57 KrWG fort und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen von Wirtschaft und Vollzug. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Art. 2 verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen KrWG neu zu fundieren und auszubauen.

Änderungen im Referentenentwurf im Vergleich zum Arbeitsentwurf vom 24. Juli 2015 sind:

Art. 1: EfbV

  • Um den bürokratischen Aufwand zu erleichtern, wurde – wo möglich – neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Zudem sind die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nun wöchentlich statt vormals täglich zusammenzufassen.
  • Um die Verständlichkeit zu verbessern, wurden die Zuständigkeitsregelungen der unterschiedlichen Behörden durch die Bezeichnung „Zustimmungsbehörde“ und „Überwachungsbehörde“ präzisiert.
  • Die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde wurden an die Erfordernisse in der Praxis angepasst und insgesamt adressatengerecht reduziert.
  • Die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen wurden an unterschiedlichen Stellen erleichtert und die Eigenverantwortlichkeit der Zertifizierungsorganisationen bei der Überwachung gestärkt. Gleichzeitig wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine Verpflichtung ersetzt, die Termine auf konkrete Anforderung mitzuteilen.
  • Der vielfach geäußerten Forderung, die Anforderungen an die Vorprüfung durch die Zertifizierungsorganisation zu konkretisieren, wurde entsprochen.
  • Die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte wurden in Anlage 2 festgelegt. Der Zertifikatsvordruck (Anlage 3) wurde nach den Anforderungen der Praxis überarbeitet.

Art. 2: AbfBeauftrV

  • Im Rahmen der Bestellungspflicht wurden die Mengenschwellen angepasst und – wo möglich – weitere Entlastungen vorgesehen. So sind Abfallbehandlungsanlagen nun nur noch dann verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn die Anlage dem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Spalte G unterliegt. Die Bestellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen wurde auf die Größenklasse 4 und 5 eingeschränkt.
  • Die Lehrgänge der EfbV (Anlage 1) wurden zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, d.h. die Anlage 1 zur AbfBeauftrV konnte entfallen.
  • Um den bürokratischen Aufwand zu erleichtern, sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und Fachkunde nun nur noch auf Verlangen statt unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de