Es werden die Informationen festgelegt, die in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder Beseitigungsverfahrens bereitzustellen sind.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen […] ergänzt: durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2571 vom 19. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2571, 27.9.2024), die am 17. Oktober 2024 in Kraft tritt.
In der Verordnung (EU) 2024/1157 ist das Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung zur Verbringung bestimmter Abfälle vorgesehen, auch für Abfälle, die zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt sind. Art. 15 enthält besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verbringung von Abfällen für vorläufige Verwertungsverfahren und vorläufige Beseitigungsverfahren.
Welche Informationen die Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Art. 15 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1157 enthalten soll, ist nun festgelegt worden. Zudem enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 spezifische Anweisungen, wie diese Bescheinigung auszufüllen ist.
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