Gefährliche Abfälle als Gefahrgut

Kreislaufwirtschaft – Der Weg des Abfalls führt von der korrekten Einstufung und Bezeichnung über die Erfüllung verschiedener dokumentatorischer und technischer Anforderungen bis hin zu seiner Verwertung.

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(skl) Der Begriff "gefährlicher Abfall" entstammt der EU-Richtlinie 91/689/EWG, er durchlief seitdem verschiedene Stufen der Rechtsfortentwicklung. Der Begriff beschreibt Abfallstoffe, die gefährliche Eigenschaften aufweisen und somit eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen. Zu den gefährlichen Abfällen zählen zum Beispiel verbrauchte Lösemittel, Säuren, Laugen, Lackschlämme, Altpestizide, teilweise Krankenhausabfälle, Laborchemikalien, Filterstäube und Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen.

Einstufung laut Abfallverzeichnis

Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist eines der zentralen Elemente der Abfallwirtschaft und hat vielerlei Auswirkungen, etwa auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. Maßgeblich für die Einstufung sowie die korrekte Bezeichnung von Abfällen ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß 2000/532/EG, das in Deutschland im Jahr 2002 durch die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine korrekte Bezeichnung der Abfälle sind die im Abfallverzeichnis aufgeführten Abfallarten und Abfallschlüssel zu verwenden.

Das Abfallverzeichnis gliedert sich streng hierarchisch in:

  • 20 Kapitel,
  • 111 Gruppen,
  • 839 Abfallarten.

Jeder Abfallart ist ein sechsstelliger Abfallschlüssel zugeordnet. Zum Beispiel hat die in der AVV aufgeführte Abfallart "andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien" die Nummer 070110. Dabei stehen die ersten zwei Ziffern des Abfallschlüssels für die Kapitelnummer (hier 07 – "Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen"), gefolgt von den beiden Ziffern der Gruppe (hier ..01 – "Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien" und den letzten beiden Ziffern (hier ....10 – "andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien".

Das Europäische Abfallverzeichnis ist bis auf einige Ausnahmen betont herkunftsbezogen aufgebaut (Kapitel 01 bis 12 sowie 17 bis 20). Die Kapitel 13, 14, und 15 sind nach stofflichen Gesichtspunkten geordnet; Kapitel 16 ist eine generelle Auffangposition für Abfälle, die sich weder branchenbezogen noch stofflich zuordnen lassen. Der herkunftsbezogene Aufbau führt dazu, dass gleichartige Abfälle aus verschiedenen Wirtschaftszweigen mehrfach im Abfallverzeichnis aufgelistet sind. Aus diesem Grund dürfen die einzelnen Abfallschlüssel im Abfallverzeichnis nicht unabhängig von den jeweiligen Überschriften der einzelnen Kapitel bzw. Gruppen betrachtet werden. Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere Abfallbezeichnung vor der allgemeinen zu wählen. Ist keine Zuordnung zu einer konkreten Abfallart möglich, stehen in vielen Gruppen so genannte Auffangpositionen zur Verfügung. Diese sind dann am Ende einer Gruppe als "Abfälle nicht anderweitig genannt (Abfälle n.a.g.)" aufgeführt, die letzten beiden Ziffern des Abfallschlüssels lauten hier immer "99".

Gefährlichkeit von Abfällen

405 Abfallarten – also fast die Hälfte des Abfallverzeichnisses – sind explizit als gefährlich eingestuft, dies wird durch einen Stern (*) hinter der sechsstelligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Sie erfüllen mindestens eines der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale, die so genannten H-Kriterien H1 bis H15. Diese Abfälle stellen ohne weitere Prüfung einen gefährlichen Abfall dar.

Neben den generell gefährlichen (oder eben nicht-gefährlichen Abfällen) enthält das Abfallverzeichnis noch 172 so genannte Spiegeleinträge, bei denen die Abfallart gefährlich oder ungefährlich sein kann. Die Einträge betreffen also Abfälle, bei denen die Einstufung von Fall zu Fall in Abhängigkeit vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften zu erfolgen hat. In § 3 Abs. 2 AVV sind die H-Kriterien H3 bis H8 sowie H10 und H11 näher spezifiziert worden, hier werden messbare Grenzkonzentrationen angegeben. Ein Abfall, der die Schwellenwerte überschreitet, muss in aller Regel als gefährlich eingestuft werden. Die anderen, nicht-spezifizierten H-Kriterien müssen gleichwohl auch geprüft und ggf. berücksichtigt werden.

Da die Gefährlichkeit eines Abfalls anhand von Kriterien aus dem Gefahrstoffrecht (namentlich der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie) vorgenommen wird, welche mittlerweile durch die CLP-Verordnung ersetzt worden sind, wird zurzeit an einer Novellierung des Europäischen Abfallverzeichnisses gearbeitet.

Verbringung und Nachweis

Werden gefährliche Abfälle im nationalen und internationalen Rahmen befördert, ist zu prüfen, ob eine Gefahrgutbeförderung vorliegt. Dazu ist neben der Einstufung als gefährlicher Abfall auch eine Klassifizierung nach dem Gefahrgutrecht (Teil 2 der Regelwerke) vorzunehmen. Gefährliche Abfälle können anhand ihrer Gefahrenmerkmale prinzipiell allen neun Gefahrklassen zugeordnet werden. Somit kann etwa gefährlicher Abfall aus Leichtflüssigkeitsabscheidern wie folgt eingeordnet werden:

  • gefahrgutrechtlich als UN 1993, Abfall, Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Kohlenwasserstoffe), 3, III, umweltgefährdend,
  • abfallrechtlich als 130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern.

Nach der eindeutigen Einstufung der gefährlichen Abfälle kann an die Auswahl, Vorbereitung und Durchführung der Abfalltransporte als Gefahrgutbeförderung herangegangen werden. Dazu ist das Beförderungspapier, das gemäß ADR auch in elektronischer Form mitgeführt werden kann, auszufüllen. Das Abfallrecht hat hier mit dem 2010 eingeführten elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) schon neue Wege beschritten.

Die 2006 neugefasste Nachweisverordnung regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Dies geschieht mit Entsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen. Mit dem Entsorgungsnachweis wird unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Landesbehörde die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft (Vorabkontrolle). Durch Begleit- und Übernahmescheine wird in einem Quittierungsverfahren dokumentiert, ob der vorab geprüfte Entsorgungsweg für jeden einzelnen Abfalltransport eingehalten wurde (Verbleibkontrolle). Erfolgt die Entsorgung durch ein nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziertes Unternehmen, entfällt die Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde.

(aus: gela 04/14, www.gefaehrliche-ladung.de)

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