Eine aktuelle Entscheidung der EU-Kommission enthält Einstufungshilfen für Abfallentsorgungsanlagen. Sie ergänzt Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG.
Mit Entscheidung vom 20. April 2009 (2009/337/EG) hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie" beschlossen. Sie wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (L 102/7) vom 22. April 2009 bekannt gemacht.
Ziel ist es, eine einheitliche Bewertung nach den Kriterien gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten. Deren Gedankenstrich 1 verlangt für die Einstufungsentscheidung eine Risikoabschätzung. Dabei müssen Faktoren wie derzeitige oder künftige Größe, Standort und Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt werden. Die Anlage soll in Kategorie A eingestuft werden, wenn die Risikoabschätzung ergibt, dass ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb zu einem schweren Unfall führen könnte.
Die vorliegende Entscheidung der Kommission konkretisiert die Einstufung in Kategorie A dahingehend, dass das Versagen der Anlage kurz- oder langfristig eine ernste Gefährdung menschlichen Lebens, eine erste Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt nach sich ziehen können muss. Zudem werden die verwendeten Begriffe definiert und weitere Unterstützung durch Beispiele gegeben.
Die Kommission hat mit Entscheidung vom 20. April 2009 zudem technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG bekannt gemacht (L 101/25).
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