Das BMUB will das Moratorium, wonach diese Abfälle als nicht gefährlicher Abfall einzustufen sind, dauerhaft in der AVV verankern.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat damit begonnen, die beteiligten Kreise zum Entwurf einer „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen [POP] und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV]“ anzuhören.
Der Entwurf betrifft die Entsorgung von Abfällen, die POP enthalten. Nachdem im letzten Jahr die Einstufung von Wärmedämmplatten, welche den POP Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, als gefährlicher Abfall zu Entsorgungsengpässen geführt hat, wurde die entsprechende Regelung durch eine Änderungsverordnung zur AVV Ende Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3103) für ein Jahr ausgesetzt. Die Bundesregierung hatte seinerzeit zugesichert, während dieses Moratoriums gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu suchen, ohne dass es deren Einstufung als gefährlicher Abfall bedarf.
Art. 1 soll die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV)“ enthalten. Sie soll deshalb für bestimmte, zwar nicht als gefährlicher Abfall einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige POP-haltige Abfälle zum einen ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot, zum anderen die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung festlegen. Sowohl das Getrenntsammlungsgebot und das Vermischungsverbot als auch die Nachweis- und Registerpflichten sollen sich am Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) orientieren.
Die in Art. 2 enthaltene Änderung der AVV soll im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf diejenigen Abfälle begrenzen, welche die 16 POP enthalten, die nach dem Beschluss der Europäischen Kommission 2014/955/EU (ABl. 2014 L 370 S. 44) über ein Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall einzustufen sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anh. IV der EU-POP-Verordnung aufweisen.
Als Konsequenz aus den in Art. 1 und 2 getroffenen Regelungen soll Art. 3 die Änderung der AVV (Ende des Moratoriums) vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 aufheben. In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle würde das Moratorium, das zu einer deutlichen Entspannung bei der Entsorgung dieser Abfälle geführt hat, damit zum Dauerzustand.
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